Meldung von Fällen sexuellen Missbrauchs an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Mitgliedseinrichtungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) haben eine gesetzliche Anzeigepflicht, wenn bei Ihnen tätige Personen (hauptberuflich und ehrenamtlich) im Arbeitskontext Opfer von sexualisierter Gewalt werden und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erleiden, dann kann es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) handeln. Die verletzte Person kann Anspruch auf Rehabilitation und Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Wie auch bei anderen Arbeitsunfällen muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Vorfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigen, wenn dieser eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen auslöst.
Hinweise zum Prüfverfahren
Die katholische / evangelische Kirche ist grundsätzlich verpflichtet, Arbeitsunfälle an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Diese Meldungen umfassen immer eine kurze Sachverhaltsdarstellung (wer ist betroffen, wann und wo haben die Ereignisse stattgefunden). Aufgrund der Betroffenheit von sexualisierter Gewalt können Sie aber selbst entscheiden, ob eine Meldung an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger erfolgen soll. Sollten Sie daher keine Meldung an den Unfallversicherungsträger wünschen, können Sie dieser widersprechen.
Nach der Meldung durch die Kirche ist es Aufgabe des Unfallversicherungsträgers, Ihren Fall dahingehend zu prüfen, ob gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestanden hat. Eine solche Prüfung bedingt auch Fragen zum Geschehen und zu den gesundheitlichen Folgen des sexuellen Missbrauchs. Hierfür wird der zuständige Unfallversicherungsträger mit Ihnen klären, ob noch Angaben zum Geschehen fehlen oder Unterlagen, zum Beispiel zu eventuellen kirchlichen bzw. Straf- oder Anerkennungsverfahren, oder ob psychotherapeutische/ medizinische Gutachten vorhanden sind.
Bei der BGW besteht auch die Möglichkeit, Fälle aus der Vergangenheit, die bisher noch nicht gemeldet worden sind, anzuzeigen. Falls eine Konstellation vorliegt, bei der die Zuständigkeit der BGW bestehen könnte (zum Beispiel bei in der Vergangenheit für ein Heim ehrenamtlich tätigen Jugendlichen), können Betroffene Kontakt mit der BGW aufnehmen, um zu klären, ob Unfallversicherungsschutz über die BGW bestanden haben könnte und ob weitere Ermittlungen zielführend wären.
Hierfür kann mit folgenden regionalen Ansprechpersonen Kontakt aufgenommen werden:
- Herr Othersen (Region Nord), erreichbar unter: +49 4221 913 41 67
- Frau Wolf (Region West), erreichbar unter: +49 234 30 78 62 10
- Herr Marx (Region Ost), erreichbar unter: +49 391 60 90 79 03
- Herr Berghammer (Region Süd), erreichbar unter: +49 89 350 96 44 05
Weitere Informationen wie Betroffene nach Gewaltvorfällen durch die BGW Hilfe erhalten, finden sie HIER