"Es ist gut, dass es hier zu einer eindeutigen rechtlichen Klärung gekommen ist und Deutschland nun verpflichtet ist, die eigenen Regelungen zur Familienzusammenführung anzupassen", sagt Thomas Heek, Referat Migration und Integration des Caritasverbandes. "Dass Kinder mit ihren Eltern zusammenleben können, sollte eigentlich keine Frage sein." Nach geltender Praxis ist für den Familiennachzug von (oder zu) minderjährigen Kindern entscheidend, dass bis zur Einreise die Volljährigkeit noch nicht eingetreten ist.
Anfang der Woche hatte das Europäische Gericht über zwei Fälle aus Deutschland verhandelt. In den Entscheidungen ging es zum einen um den Nachzug von Eltern, deren als Flüchtling anerkanntes Kind zwischenzeitlich volljährig geworden war, und um eine syrische Jugendliche, die ihr 18. Lebensjahr vollendete, während das Asylverfahren ihres Vaters in Deutschland noch lief. Volljährige Kinder können ihren Eltern nur in außergewöhnlichen Härtefällen nach Deutschland folgen, bzw. sie auch in das Aufnahmeland holen.
Nach Auslegung der Richter am EuGH ist für die Frage nach der Minderjährigkeit der Zeitpunkt des Antrags auf Asyl entscheidend. Es geht also nicht um die Frage der Volljährigkeit zum Datum des Verfahrensausgangs. Ein Antrag auf Familienzusammenführung müsse aber "innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen", so das Gericht, spätestens drei Monate ab Anerkennung des betreffenden Elternteils als Flüchtling.
Der Caritasverband im Bistum Hildesheim bietet in 14 Migrationsberatungsstellen Hilfe und Unterstützung für geflüchtete Menschen an. Im Moment sind viele Caritasmitarbeitende mit der Betreuung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine befasst, aber auch Menschen aus Syrien und Afghanistan werden betreut. Außerdem unterhält der Verband die Caritasstelle im Grenzdurchgangslager Friedland.