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Asyl und Illegalität

Behandlungen gibt’s oft nur im Notfall

Viele der rund 120.000 Menschen, die Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind krank. Sie haben einen Rechtsanspruch auf ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen, regulär krankenversichert sind sie aber nicht. Dabei bräuchten viele von ihnen eine psychologische Betreuung um Traumatisierungen zu verarbeiten.

Der Aufenthaltsstatus entscheidet über den Zugang zur medizinischen Versorgung.KNA/Oppitz

Asylbewerber und Geduldete erhalten oft erst bei fortgeschrittenen Erkrankungen oder Schmerzzuständen die notwendige ärztliche und zahnärztliche Versorgung. Außerdem ist die medizinische Versorgung im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge und Geburtsbeihilfe gesichert. Sonstige Behandlungen stehen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Ermessen der Behörden, werden aber nur gewährt, wenn sie "zur Sicherung […] der Gesundheit unerlässlich" sind. Um behandelt zu werden, müssen Asylbewerber in der Regel beim Sozialamt einen Krankenschein beantragen. Manche Sozialämter lehnen dies ab, wenn sie die Meinung vertreten, dass die Erkrankung nicht akut, sondern chronisch sei.

Traumatisierungen bleiben oft unbehandelt

Die Folge: Viele Asylbewerber, die in ihrem Herkunftsland schwer traumatisiert wurden, erhalten nicht die notwendige psychotherapeutische Behandlung. Immer wieder scheitert das bereits daran, dass die Kosten für den Dolmetscher nicht übernommen werden. Viele Betroffene meiden die bürokratischen Hürden und suchen Hilfe im Bekanntenkreis, statt eine professionelle medizinische oder psychotherapeutische Versorgung einzufordern. Kinder und Jugendliche sind besonders belastet durch Verfolgung, Krieg und Flucht. Sie tauchen unterdurchschnittlich oft bei den Vorsorgeuntersuchungen auf. Ihre Eltern können ihnen oft keine ausreichende Unterstützung anbieten.

Ärzte nutzen Ermessensspielraum nicht immer aus

Selbst die eingeschränkten Ansprüche werden zum Teil aufgrund mangelnden Wissens nicht verwirklicht. So wird der Ermessensspielraum, den Ärzte bei der Behandlung haben, aufgrund von Unkenntnis oder durch die Erfahrung einer restriktiven Handhabung der Behörden und Sozialämter bei der Rückerstattung der Leistungen nicht ausgeschöpft. Medizinisch notwendige Leistungen werden von (Amts-)Ärzten oder Sozialämtern unzulässig eingeschränkt. Die Ärztezeitung berichtete, dass Betroffenen in Thüringen überdurchschnittlich häufig Zähne gezogen wurden, obwohl eine zahnerhaltende Behandlung vielfach möglich gewesen wäre.

Angst vor Abschiebung verhindert Arztbesuch

Wer Angst vor einer Abschiebung hat, meidet den Besuch beim Arzt.KNA/Oppitz

Komplett aus dem Raster des Gesundheitssystems fallen Einwanderer, die ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland leben. Ihre Zahl wird auf bis zu eine halbe Million geschätzt. Sie gehen selbst bei massiven Erkrankungen nicht zum Arzt aus Angst davor, den Behörden gemeldet zu werden. Ohne Papiere sind diese Menschen auf spezielle Angebote privater Initiativen oder der Wohlfahrtsverbände angewiesen - wie beispielsweise die Malteser Migranten Medizin.

Dort stellen die Ärzte immer wieder fest, dass diese Menschen viel zu spät medizinische Hilfe in Anspruch nehmen und dadurch leicht zu behandelnde Krankheiten verschleppen. Das gilt auch für schwangere Frauen. Sie haben Angst entdeckt und abgeschoben zu werden und leiden unter starkem psychischem Druck. Hinzu kommt, dass sie nicht wissen, wie Behandlungen bezahlt werden können. Deshalb nehmen viele von ihnen weder die Schwangerschaftsvorsorge, noch die medizinische Betreuung während der Geburt oder die Nachsorge wahr.

Weitere Informationen zum Thema

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Illegal in Deutschland

Anonymen Arztbesuch ermöglichen

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Armut ist keine Randerscheinung

Wohnungslose

Länger arm – früher tot

Hintergründe

Der Arztbesuch ist nicht selbstverständlich

Langzeitarbeitslose

Ohne Job lebt es sich ungesund

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Fluchtpunkte: Abschaffung Asylbewerberleistungsgesetz (03/2014)

Der Deutsche Caritasverband spricht sich nachdrücklich für eine vollständige Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes aus. Er analysiert die Folgen und den gesetzlichen Änderungsbedarf bei der Überführung der Personengruppen in die Hilfesysteme der Bücher II und XII des Sozialgesetzbuches.
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