Maßnahmen und Verfahren im Umgang mit sexualisierter Gewalt
Bei Hinweis, Vermutung, Verdacht auf sexualisierte Gewalt:
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Ruhe bewahren, umsichtig handeln, keine subjektiven Bewertungen vornehmen, Rollen und
Zuständigkeiten beachten, evtl. erforderliche Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht
gefährden -
Bei Gefahr für Leib und Leben Strafverfolgungsbehörden unmittelbar einschalten
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Eine sorgfältige (fortlaufende) Dokumentation und Ablage an einem gesicherten Ablage-/Speicherort
sicherstellen -
Der Wille des:der Betroffenen ist in allen Verfahrensschritten unbedingt zu berücksichtigen.
1. Hinweise auf sexualisierte Gewalt werden insbesondere von folgenden Personen entgegengenommen:
a) Interne Ansprechperson aus dem Kreis der Beschäftigten
b) Externe Ansprechperson, die nicht in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis
zum Träger steht
c) vom Leitungsorgan benannte Person (konkret vom Leitungsorgan des Trägers zu benennen,
kann auch Vorstandsmitglied sein) (Erfolgt keine Benennung, ist das Leitungsorgan des Trägers
zuständig, das diesen nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertritt und nach innen mit der
Führung der Geschäfte betraut ist.)
2. Schutz der betroffenen Person, sofortige Unterbrechung des Kontaktes zu beschuldigter Person.
Erste Bewertung der Plausibilität, in die zwingend die Externen Ansprechpersonen oder eine
unabhängige Fachberatungsstelle einzubeziehen sind.
(Die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden darf hierdurch nicht gefährdet werden.)
3. Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht einer Straftat leitet der Rechtsträger unverzüglich die Information an die Strafverfolgungsbehörden weiter.
(gilt ausnahmsweise nicht, wenn die betroffene Person dies ausdrücklich ablehnt oder der Schutz der betroffenen Person dies ausschließt. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist zwingend zusammen mit einer externen Fachberatungsstelle zu bewerten)
Bis zur Klärung der Beschuldigungen durch die staatlichen Strafverfolgungsbehörden finden seitens des Rechtsträgers grundsätzlich keine Gespräche, Anhörungen statt bzw. nur in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden.
Darüber hinaus sind Meldepflichten gegenüber zuständigen (Aufsichts-)Behörden zu beachten.
4. Einleiten einer kirchenrechtlichen Voruntersuchung gemäß can. 1717 § 1 CIC
- Es ist gemäß can. 1717 § 1 CIC eine kirchliche Voruntersuchung durchzuführen, wenn sich ein Vorwurf gegen einen anderen Gläubigen richtet, der in der Kirche eine Würde bekleidet oder ein Amt oder eine Funktion ausübt.
- Der Rechtsträger informiert den Ordinarius des Ortes der behaupteten Tat über den Vorwurf.
5. Betroffenen Personen bzw. deren gesetzliche Vertreter:innen bietet der Rechtsträger ein Gespräch mit den o.g. Externen Ansprechpersonen an.
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Eine weitere Person ist hinzuzuziehen.
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Betroffene Personen bzw. deren gesetzliche Vertreter:innen werden zu einer Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden ermutigt.
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Weitere Unterstützungsangebote/ externe Fachberatungsstellen, therapeutische, seelsorgerliche, finanzielle hilfe werden benannt. (Das Gespräch darf die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindern.
6. Anhörung der beschuldigten Person durch eine vom Rechtsträger benannte Person oder eine Externe Ansprechperson.
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Hinweis auf Möglichkeit des juristischen Beistandes.
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Hinweis auf Hinzuziehen einer Vertrauensperson der:des Beschuldigten.
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Unverzügliche Prüfung arbeitsrechtlicher Schritte unter Hinzuziehung einer:eines Juristin:Juristen.
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Unschuldsvermutung beachten.
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Rehabilitation im Falle fälschlicher Beschuldigung
(Die Anhörung darf die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindern.)
7. Der Rechtsträger informiert Betroffene bzw. deren gesetzliche Vertreter:innen über weitere Handlungsschritte und Maßnahmen.
Ebenso werden die Leitungspersonen der betroffenen Dienste und Einrichtungen des Trägers, in denen sich ein Vorfall ereignet hat, über das weitere Verfahren informiert.
8. Aufarbeitung durch den Rechtsträger auch in Fällen, in denen das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft, z. B. aufgrund von Verjährung, nicht aufgenommen bzw. eingestellt wurde
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Prüfung arbeitsrechtlicher Schritte unabhängig von strafrechtlichen Maßnahmen
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Rehabilitation im Falle falscher Beschuldigung
9. Wegen möglicher Öffentlichkeitsarbeit Absprachen mit der Pressestelle des Diözesan-Caritasverbandes sowie ggf. des Deutschen Caritasverbandes treffen.
10. Die Aufarbeitung durch den Rechtsträger beinhaltet eine transparente und professionelle Vorgehensweise zur Bearbeitung der Irritationen innerhalb des Systems.
(Team, Einrichtung, Dienst), ggf. unter Einbeziehung außenstehender Berater:innen
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Teambesprechungen, Supervision etc.
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Anpassungsbedarf der Präventionsarbeit prüfen
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Anpassungsbedarf des Institutionellen Schutzkonzeptes prüfen